siegelStatuten des Vereines
“Musikkapelle Schmirn”

 

 

  • 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen “Musikkapelle Schmirn” und hat seinen Sitz in 6154 Schmirn, der dem politischen Bezirk Innsbruck Land, Bundesland Tirol zuzuordnen ist.

 

  • 2 Zweck des Vereines

Der Verein bezweckt unter Ausschaltung jeder Parteipolitik den Zusammenschluss von musikfreudigen Personen zur Pflege und Hebung der Blasmusik, zur Förderung des geselligen Lebens in der Gemeinde, zur Mitwirkung bei kirchlichen und patriotischen Feierlichkeiten inner- und außerhalb der Gemeinde sowie auch bei Wohltätigkeitsveranstaltungen und Begräbnissen von Mitgliedern. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.

 

  • 3 Mittel zur Erreichung dieses Zweckes

(1) Durch die Beiträge der Förderer des Vereines, Veranstaltungen aller Art, Einnahmen und Erträgnisse aus gewerblicher Tätigkeit, Subventionen der Gemeinde, Sammlungen, freiwillige Spenden, Legate und Stiftungen soll die Abhaltung regelmäßiger Musikproben und die Heranbildung junger Musiker, die Instandhaltung und Verbesserung des vorhandenen Inventars, wie Musikinstrumente, Notenmaterial, Monturen, usw. gesichert werden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Mittel dürfen sohin nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden.

 

  • 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins bestehen aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen (z.B. Marketenderinnen) und aktiv musizieren.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines jährlich, vom Verein festgelegten Mitgliedsbeitrags fördern.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

  • 5 Mitgliederaufnahme

(1) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die musikalische Kenntnisse nachweisen oder aktiv, aber nicht musizierend, im Verein mitwirken und sich jedenfalls verpflichten, den Statuten Folge zu leisten.

(2) Außerordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen oder Personengemeinschaften sein, die den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag bezahlen oder auf andere Weise die Erreichung des Vereinszweckes fördern. Die Aufnahme der Förderer erfolgt durch die Vereinsleitung.

(3) Ehrenmitglieder, das sind jene Personen, welche sich um die Hebung und Förderung der Kapelle besonders verdient gemacht haben, werden von der Generalversammlung ernannt.

 

  • 6 Austritt der Mitglieder

Der Austritt steht jedem Mitglied ohne Angabe von Gründen, jederzeit und formlos frei. Vorzugsweise soll als Austrittszeitpunkt das Ende des jeweiligen Musikjahres gewählt werden.

 

  • 7 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Vereinsleitung ist berechtigt, die Ausschließung von Mitgliedern zu verfügen:

a.) wegen nicht entschuldigten Fernbleibens von drei aufeinanderfolgenden Musikproben oder Aufführungen,

b.) wegen jeden den Verein in irgendeiner Weise schädigenden oder den Statuten zuwiderlaufenden Handlungen,

c.) wenn ein aktiv förderndes Mitglied den Beitragsleistungen nicht entspricht und trotz einmaliger Aufforderung diese nicht leistet.

(2) Gegen den Ausschluss steht dem ausübenden Mitglied die Berufung an die Mitglieder-, dem aktiv fördernden Mitglied an die Generalversammlung offen.

 

  • 8 Rechte der Mitglieder

(1) Die ausübenden Mitglieder sind zur freien Teilnahme an allen vom Verein ausgehenden Festlichkeiten, Veranstaltungen und Unterhaltungen für ihre Person und ihren Partner berechtigt. Wohltätigkeits- und außerordentliche, für besondere Zwecke bestimmte Veranstaltungen berechtigen die Familienmitglieder nicht zum freien Eintritt.

(2) Die Ehrenmitglieder und ausübenden Mitglieder sind

a.) für alle Vereinsämter wählbar,

b.) wahlberechtigt, soweit sie eigenberechtigt sind,

c.) berechtigt, Anträge zu stellen.

(3) Jedes aktive Mitglied wird im Falle des Ablebens mit Musik zu Grabe geleitet, wenn die Bestattung im Gemeindegebiet stattfindet.

(4) Ebenso wird jedes Außerordentliche Mitglied im Falle des Ablebens mit einer kleinen Abordnung zu Grabe geleitet, wenn die Bestattung im Gemeindegebiet stattfindet.

 

 

  • 9 Pflichten der Mitglieder

(1) Die ausübenden Mitglieder sind verpflichtet,

a.) zur Hebung des Vereinszweckes nach besten Kräften beizutragen, die Statuten zu befolgen und sich den Vereinsbeschlüssen zu unterwerfen,

b.) bei Musikproben, Aufführungen, Versammlungen, Begräbnissen und bei sonstigen Feierlichkeiten von Mitgliedern usw. pünktlich zu erscheinen und gewissenhaft mitzuwirken. Im Verhinderungsfall haben sie sich genügend zu entschuldigen,

c.) die vom Verein leihweise überlassenen Inventargegenstände (Instrumente und Trachten) zu schonen und beim Austritt oder Ausschluss dieselben gereinigt und in brauchbarem Zustand zurückzustellen.

(2) Die Ehrenmitglieder sind verpflichtet, die Statuten genau zu beachten und sich den Vereinsbeschlüssen zu fügen.

(3) Die aktiv fördernden Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.

 

  • 10 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die ,,Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der aktiven Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

  • 11 Aufgaben der Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,

b.) Beschlussfassung über den Voranschlag.,

c.) Wahl und Enthebung der Mitglieder, des Vorstands und der Rechnungsprüfer,

d.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein,

e.) Entlastung des Vorstands,

f.) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,

g.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

h.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

i.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

  • 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar

a.) dem Obmann und seinem Stellvertreter,

b.) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,

c.) dem Kassier und seinem Stellvertreter.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder gem. Abs. 4 geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

  • 13 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung es Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a.) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung),

b.) Vorbereitung der Generalversammlung,

c.) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

d.) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e.) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,  f.)Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

  • 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist für die laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers. In Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Disposition) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und des Vorstands.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

  • 15 Vereinsleitung

(1) Die Leitung des Vereins obliegt einem von der Generalversammlung auf drei Jahre zu wählenden Ausschuss und besteht aus:

a.) dem Obmann und dessen Stellvertreter,

b.) dem Kapellmeister und dessen Stellvertreter,

c.) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,

d.) dem Kassier und dessen Stellvertreter,

e.) dem Jugendreferenten und dessen Stellvertreter und

f.) drei Zeugwarten.

(2) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

  • 16 Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit der Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Rechtsgeschäfte zwischenRechnungsprüfern und dem Verein bedürfen derGenehmigung durch die Generalversammlung.

 

  • 17 Wirkungskreis des Ausschusses

(1) In den Wirkungskreis des Ausschusses gehören alle jene Angelegenheiten, welche einer Generalversammlung nicht vorbehalten sind, insbesondere die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann steht an der Spitze des Vereins, vertritt denselben nach außen, erlässt Kundmachungen an die Mitglieder und beruft den Ausschuss sowie sämtliche Versammlungen ein, führt darin den Vorsitz, erteilt und entzieht das Wort, handhabt die Ordnung nach parlamentarischer Sitten, leitet die Abstimmungen und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. Er sorgt für die Einhaltung der gefassten Beschlüsse, erteilt die Besorgungen einzelner Angelegenheiten unter die Mitglieder und überwacht die Einhaltung der Statuten. Er fertigt alle vom Verein ausgehenden Ausfertigungen und Bekanntmachungen unter Gegenzeichnung des Schriftführers. Ihm kommt die Oberaufsicht des gesamten Vereinsvermögens zu. Er hat deshalb das Recht, jederzeit in die Gebarung des Vereinsvermögens Einsicht zu nehmen, bezügliche Anordnungen im Einvernehmen mit den Statuten und Ausschussbeschlüssen zu treffen und kann in Dringlichkeitsfällen das Nötige zur Erlangung eines sicheren Vorteils oder zur Abwendung eines drohenden Schadens unmittelbar vorkehren, hat aber hievon den Ausschuss ehetunlichst zu verständigen und dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen. Er revidiert die Quittungen und Rechnungen, welche zur Auszahlung zu gelangen haben.

(3) Der Kapellmeister leitet den musikalischen Teil bei den Proben und Aufführungen; seine weiteren Pflichten, Rechte und Entschädigungen werden jeweils vertraglich durch die Generalversammlung festgesetzt.

(4) Der Schriftführer besorgt die Verfassung der schriftlichen Ausfertigungen, die Zusammenstellung des Jahresberichtes, Protokolle und der Vereinskorrespondenz sowie die Aufbewahrung der Vereinsschriften.

(4) Der Kassier besorgt die Sammlung der Beiträge der Mitglieder und die Verwaltung dieser und aller sonstigen Gelder. Er führt die Rechnung über das gesamte Vereinsvermögen, bestellt die Ausgaben mit vom Obmann revidierten Belegen und erstattet am Jahresschluss den Rechnungsbericht, welcher von zwei aus der Mitgliedschaft gewählten Revisoren geprüft wird. Dem Ausschuss steht es jederzeit frei, in die Kassengebarung Einsicht zu nehmen.

 

  • 18 Musikerversammlung

(1) Musikerversammlungen der ordentlichen Mitglieder können über Berufung durch die Vereinsleitung oder über Antrag eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder stattfinden.

(2) Der Musikerversammlung sind vorbehalten:

a.) die Beschlussfassung über Festlichkeiten, Veranstaltungen und Unterhaltungen, ob der Verein sich bei auswärtigen Feierlichkeiten beteiligt,

b.) die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern,

c.) die Ausschließung von solchen, wenn dagegen Berufung eingelegt wurde,

d.) die Beschlussfassung über jene Angelegenheiten und Anträge, welche vom Ausschuss an die Mitgliederversammlung zur Entscheidung gewiesen worden sind,

e.) die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines.

(2) Die Musikerversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei bei Gleichheit der Stimmen jene des Obmannes entscheidet.

 

  • 19 Abstimmung und Wahlen

Die Abstimmung und Wahl bestimmt der Vorsitzende, doch muss über Antrag auch nur von drei Mitgliedern eine schriftliche Abstimmung erfolgen. Zeigt sich bei der Wahl keine absolute Mehrheit, so ist die engere Wahl einzuleiten und bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los. Bei den Ausschusswahlen sind die Mitglieder des bisherigen Ausschusses bekanntzugeben. Über den Vorgang bei den Ausschusssitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift zu führen, in welcher insbesondere auch das Ergebnis der Abstimmung ersichtlich zu machen ist. Diese Niederschrift ist vom Obmann und dem Schriftführer zu fertigen und bei der nächsten Ausschusssitzung zu verlesen. Die in den Ausschusssitzungen gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Musikerversammlung mitzuteilen.

 

  • 20 Begräbnisse und Geburtstage

(1) Die Musikkapelle Schmirn rückt bei Begräbnissen aus, wenn ein aktiver Musikant oder ein Altmusikant, welcher mindestens 25 Jahre aktives Mitglied der Musikkapelle Schmirn war, stirbt. Bei Altmusikanten, welche zwischen 15 und 25 Jahren bei der Musikkapelle waren, rückt eine kleine Abordnung aus.

(2)  Ebenso wird jedes Außerordentliche Mitglied im Falle des Ablebens mit einer kleinen Abordnung zu Grabe geleitet, wenn die Bestattung im Gemeindegebiet stattfindet.

(3) Ebenso rückt die Musikkapelle Schmirn aus, wenn ein aktives Mitglied den 50. Geburtstag begeht. In weiterer Folge wird bei Erreichen des 60. dann bei Erreichen des 70. Lebensjahres mit der gesamten Musikkapelle ausgerückt, danach in Abständen von fünf Jahren.

(4) Bei Altmusikanten, welche mindestens 25 Jahre aktives Mitglied der Musikkapelle Schmirn waren, wird bei Erreichen des 60. dann bei Erreichen des 70. Lebensjahres mit der gesamten Musikkapelle ausgerückt, danach in Abständen von fünf Jahren..

 

  • 21 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht hat vorkommende Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zu schlichten, falls diese nicht ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich öffentlicher Gerichte und Behörden fallen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird so gebildet, dass ein Streitteil dem Ausschuss schriftlich ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung des Ausschusses binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Ausschuss innerhalb von sieben Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen vierzehn Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung, nachdem beide Seiten bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder gehört worden sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

 

  • 22 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Barvermögen und dem Werte der Musikinstrumente, Trachten, Uniformen, dem Notenmaterial und den sonstigen Einrichtungsgegenständen und Eigentum der Kapelle.

 

  • 23 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Der Verein ,,Musikkapelle Schmirn” wird als aufgelöst betrachtet, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Im Falle der Auflösung ist der Bestand des Vermögens gerichtlich oder notariell durch eine Inventur genau aufzunehmen und der Gemeinde Schmirn zur Verwahrung zu übergeben, die das Vereinsvermögen fruchtbringend bis zum Entstehen eines neuen Vereins, der denselben Titel führt und denselben Zweck verfolgt, verwaltet, um es diesem auszufolgen.

(2) Bildet sich nach der Auflösung des Vereines innerhalb von zehn Jahren kein solcher Verein, so verfällt das Vermögen zugunsten der Gemeinde. Diese verpflichtet sich, das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

 

  • 24 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

siegel
Name: Musikkapelle Schmirn
Sitz: Schmirn
ZVR-Zahl: 009046374
Aufnahme ins ZVR: 21.04.1950
Satzungen gemäß Vereinsgesetz 2002
Zuständigkeit: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck